Satzung der Reiki Alliance Deutschland e.V.
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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Reiki Alliance Deutschland“. Durch die Namensgebung wird Bezug und Verbundenheit zum international tätigen Verein „The Reiki Alliance“ (Sitz in Cataldo, USA, Bundesstaat Idaho) ausgedrückt. Dieser internationale Verein pflegt die Selbstentwicklungsmethode „Reiki“ seit 1983.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gersfeld/Rhön und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von geeigneten Aktivitäten auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsvorsorge. Der Begriff „Gesundheit“ im Sinne dieser Satzung versteht sich entsprechend der Definition durch die WHO als Zustand physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens.
Zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen folgende Maßnahmen:
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Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen über die Selbstentwicklungsmethode Reiki
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Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen, sozialen Verbänden, wissenschaftlichen Institutionen und kommunalen, staatlichen und öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und Seniorenbetreuung zum Zwecke der Förderung und Vorsorge zur körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit.
2. Durch Förderung des regelmäßigen Wissens- und Erfahrungsaustauschs seiner Mitglieder, praktischen Übungen und ständiger Weiterbildung, sollen Qualität und Kompetenz für die Selbstentwicklungsmethode Reiki nach dem „Usui – System“ entwickelt werden.
3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Abgabenordnung. Besondere Schwerpunkte sind hierbei Information, Bildung und Anleitung mit dem Ziel das öffentliche Gesundheitswesen zu entlasten, mittels Entwicklung von mehr Eigenverantwortung bei der Bevölkerung durch die Selbstentwicklungsmethode „Reiki“. Besondere Anliegen sind hierbei auch Jugend- und Seniorenarbeit, sowie die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung zur Methode „Reiki“.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder), sowie aus Ehrenmitgliedern.
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Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
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Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
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Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
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Die Aufnahmebedingungen für Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe den Antragstellern mitzuteilen.
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Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
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Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
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Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen und zu beraten,
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Entlastung des Vorstands,
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(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
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über die Satzung, Änderungen der Satzung, der Beitragsordnung, der Geschäftsordnung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen.
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die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
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Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
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Bericht des Vorstandes,
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Bericht des Kassenprüfers,
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Entlastung des Vorstandes,
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Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),
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Wahl von zwei Kassenprüfern (im Wahljahr),
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Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das nächste Geschäftsjahr,
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Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das nächste Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitrags- und Geschäftsordnungen,
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Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
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Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
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Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
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Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern übermittelt. Das Protokoll muss von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
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Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Gäste sind nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen. Sie sind nicht stimmberechtigt.
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Die Mitgliederversammlung ist mit 7 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
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Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.
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Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 11 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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ein Vorsitzender
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ein zweiter Vorsitzender
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ein Schatzmeister
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ein Schriftführer
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und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
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Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, wobei der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende mitwirken muss. Der Schatzmeister ist verantwortlich für alle Geldangelegenheiten. Er ist diesbezüglich besonderer Vertreter nach § 30 BGB und handelt nach den Anweisungen des Vorsitzenden bzw. zweiten Vorsitzenden.
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Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 12 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen gemäß § 3 (Gemeinnützigkeit) Ziff. 5 zu verwenden.
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Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung dürfen erst nach Absprache mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
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Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 14 Beanstandung der Satzung
Sofern das Registergericht oder das zuständige Finanzamt für Körperschaften Teile der Satzung beanstanden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.
Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Lesefluss gelten die Personenbezeichnungen gleichzeitig für weibliche und für männliche Personen.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 14. Februar 2004 beschlossen.
Seit März 2017 wurden ergänzend zur Satzung eine Beitragsordnung und eine Geschäftsordnung beschlossen.
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